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§ 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrich- tungen des Gasversorgungsunternehmens und des Druckregelgerätes, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermie- tet , oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist erneben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf außer durch das Gasversorgungs- unternehmen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. ...
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